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Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen (ARB) von Bahnreisen Sutter, Inh. Gregor Sutter

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reiseveranstalter Bahnreisen Sutter, Inh. Gregor Sutter (nachfolgend Bahnreisen Sutter genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt.

Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) von Bahnreisen Sutter bucht oder Bahnreisen Sutter ausdrücklich als Reisevermittler einer Pauschalreise eines anderen Reiseveranstalters oder einzelner Reiseleistung (z.B. Nur-Bahn-Ticket) oder verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. In diesen Fällen kommen die Allgemeinen Reisebedingungen/Geschäftsbedingungen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters bzw. Leistungserbringers zur Anwendung, sofern diese wirksam einbezogen wurden.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1 Für alle Buchungswege gilt:

a) Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende Bahnreisen Sutter den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an.

b) Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

c) Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das Bahnreisen Sutter für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern Bahnreisen Sutter auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Bahnreisen Sutter  gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.

1.2 Für eine Buchung, die nicht im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. persönlich, telefonisch, schriftlich) gebucht wird, gilt:

a) Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende Bahnreisen Sutter den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Bahnreisen Sutter empfiehlt die Buchung mit dem dafür vorgesehenen Formular.

b) Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von Bahnreisen Sutter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Bahnreisen Sutter dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.

1.3. Für eine Buchung, die im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. im Internet) gebucht wird, gilt:

a) Dem Reisenden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.

b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.

d) Soweit der Vertragstext von Bahnreisen Sutter gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons bzw. der Schaltfläche „Zur Buchung“ bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „Zur Buchung“ begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages mit Bahnreisen Sutter entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Pauschalreisevertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung von Bahnreisen Sutter beim Reisenden zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.

h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „Zur Buchung“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gem. lit. f) bedarf. In diesem Fall wird dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

1.4 Bahnreisen Sutter weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen Bahnreisen Sutter und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

2. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt wurde. Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Züge, Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der Leistungsträger von Bahnreisen Sutter diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Zug- oder Flugticket sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich Bahnreisen Sutter das Recht vor, eine höhere Anzahlung in Rechnung zu stellen. Hierüber  wird der Reisende von Bahnreisen Sutter vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 6 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.

2.2 Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch Bahnreisen Sutter nicht mehr abgesagt werden kann. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist deren Gutschrift bei Bahnreisen Sutter.

2.3 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder Bahnreisen Sutter die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.

2.4 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.

2.5 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist Bahnreisen Sutter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder Bahnreisen Sutter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.

3. Leistungen und Leistungsänderungen

3.1 Die Leistungsverpflichtung von Bahnreisen Sutter ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von Bahnreisen Sutter, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von Bahnreisen Sutter unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.

3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Bahngesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von Bahnreisen Sutter nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von Bahnreisen Sutter hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.

3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Bahnreisen Sutter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. Bahnreisen Sutter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.

3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Bahnreisen Sutter gesetzten angemessenen Frist

  1. die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen,
  2. ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
  3. die Teilnahme an einer von Bahnreisen Sutter gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.

Wenn der Reisende gegenüber Bahnreisen Sutter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von Bahnreisen Sutter unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.

3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern Bahnreisen Sutter bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Bahnreisen Sutter unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Bahnreisen Sutter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Bahnreisen Sutter eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von Bahnreisen Sutter zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3 Bahnreisen Sutter hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei Bahnreisen Sutter oder dem Reisemittler wie folgt berechnet:

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei Bahnreisen Sutter oder dem Reisemittler wie folgt berechnet:

a) Bei allen individuellen Bahnreisen in der Schweiz

  • bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 %, ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 35 %, ab 21. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt 50 %, ab 13. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 60 %, ab 6. Tag bis 1. Tag vor Reiseantritt 75 %, bei Nichtantritt 90 % des Reiserpreises

b) Bei folgenden geführten Bahnreisen:

aa) Reiseziel Schweiz: bis zum 40. Tag vor Reiseantritt 25 %, ab 39. Tag bis 25. Tag vor Reiseantritt 50 %, ab 24. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 %, ab 6. Tag vor Reiseantritt 80 %

  • ab dem 2. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt 90 % des Reiserpreises

bb): Reiseziel Deutschland: bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 %, ab 29. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %, ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 65 %, ab 6. Tag vor Reiseantritt 75 %

  • ab dem 2. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt 85 % des Reiserpreises

cc) Reiseziel Österreich: bis zum 50. Tag vor Reiseantritt 30 %, ab 49. Tag bis 30. Tag vor Reiseantritt 60 %, ab 29. Tag bis 5. Tag vor Reiseantritt 80 %, ab dem 4. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt 90 % des Reispreises

dd) Reiseziel Großbritannien: bis zum 61. Tag vor Reiseantritt 30 %, ab 60. Tag bis 31. Tag vor Reiseantritt 50 %, ab 30. Tag bis 5. Tag vor Reiseantritt 75 %, ab dem 4. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt 85 % des Reispreises

ee) Reiseziel Niederlande: bis zum 61. Tag vor Reiseantritt 20 %, ab 60. Tag bis 31. Tag vor Reiseantritt 50 %, ab 30. Tag bis 3. Tag vor Reiseantritt 75 %, ab dem 2. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt 90 % des Reispreises

ff) Reiseziel Skandinavien: bis zum 61. Tag vor Reiseantritt 20 %, ab 60. Tag bis 28. Tag vor Reiseantritt 35 %, ab 27. Tag bis 3. Tag vor Reiseantritt 70 %, ab dem 2 Tage vor Reiseantritt und bei Nichtantritt 85 % des Reispreises

hh) Reiseziel Indien und Japan: bis zum 92. Tag vor Reiseantritt 20 %, ab 91. Tag bis 31. Tag vor Reiseantritt 45 %, ab 30. Tag bis 3. Tag vor Reiseantritt 75 %, ab dem 2 Tage vor Reiseantritt und bei Nichtantritt 90 % des Reispreises

ii) Reiseziel Osteuropa/Baltikum: bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 25 %, ab 44. Tag bis 30. Tag vor Reiseantritt 50 %, ab 29. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 %, ab 6. Tag vor Reiseantritt 80 %

jj) Reiseziel Afrika und Spanien: bis 61 Tage vor Reisebeginn 30 %, ab 60 Tage bis Reiseantritt 95 %

kk) Reiseziel Kanada: bis 61 Tage vor Reisebeginn 20 %, 60 – 46 Tage vor Reisebeginn 50 %, ab 45 Tage vor Reisebeginn 95 %

c) besondere Stornopauschale:

Sonderangebote/Specials, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen können besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausdrücklich hingewiesen wird.

4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Bahnreisen Sutter nachzuweisen, dass Bahnreisen Sutter durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.

4.5 Bahnreisen Sutter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit Bahnreisen Sutter das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist Bahnreisen Sutter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.

4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung inklusive Pandemiedeckung wird von Bahnreisen Sutter ausdrücklich empfohlen. Diese ist nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages und kann bei einem Rücktritt vom Reisevertrag generell nicht erstattet werden; gleiches gilt für den Anteil einer in einem Versicherungspaket enthaltenen Reisekostenrücktrittsversicherung.

4.7 Ist Bahnreisen Sutter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung Bahnreisen Sutter nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht. Bahnreisen Sutter kann der Vertragsübertragung widersprechen, sofern dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Im Übrigen haften der Ersatzteilnehmer und der Reisende Bahnreisen Sutter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstehenden angemessenen und tatsächlich anfallenden Mehrkosten.

5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn

5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.

5.2 Sofern Bahnreisen Sutter auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt,   werden dem Reisenden bis zum Tag des Eintritts der 2. Stornostufe die Bahnreisen Sutter durch die Umbuchung entstehenden Aufwendungen in Rechnung gestellt, worunter insbesondere Umbuchungs- oder Stornokosten (bei nicht-erstattbaren Tarifen) für gebuchte Flüge, Bahnfahrten oder Übernachtungs- und sonstige Zielgebietsleistungen fallen. Diese entstehenden und nachweisbaren Aufwendungen werden dem Reisenden vor einer Umbuchung klar und deutlich mitgeteilt, ebenso wie ein aufgrund der Umbuchung geänderter Reisepreis aufgrund tagesaktueller Preise für die bei den Leistungsträgern von Bahnreisen Sutter nötigen Neubuchungen oder abweichender Saisonzeiten.

5.3 Umbuchungswünsche des Reisenden ab dem Tag des Eintritts der 2. Stornostufe können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Bahnreisen Sutter ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Gleiches gilt, wenn eine Leistung nicht in Anspruch genommen werden kann, da der Reisende bestimmte Voraussetzungen (z.B. gesundheitliche Vorgaben) nicht erfüllt, obwohl Bahnreisen Sutter seine vorvertraglichen Informationspflichten diesbezüglich erfüllt hat. Bahnreisen Sutter wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Bahnreisen Sutter empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch Bahnreisen Sutter

7.1 Bahnreisen Sutter kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn Bahnreisen Sutter

  1. in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
  2. in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Bahnreisen Sutter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat Bahnreisen Sutter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.

7.2 Bahnreisen Sutter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Bahnreisen Sutter nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Sofern für eine Pauschalreise ausweislich der Reiseaus- bzw. Reisebeschreibung besondere Voraussetzungen durch den Reisenden erfüllt werden müssen (z.B. gesundheitliche Vorgaben), stellt ein Verstoß dagegen ein vertragswidriges Verhalten dar. Kündigt Bahnreisen Sutter, so behält Bahnreisen Sutter den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Bahnreisen Sutter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen  Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8. Mitwirkungspflichten des Reisenden

8.1 Reiseunterlagen

Der Reisende hat Bahnreisen Sutter oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Bahntickets, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von Bahnreisen Sutter mitgeteilten Frist erhält.

8.2 Mängelanzeige

Bahnreisen Sutter ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel Bahnreisen Sutter gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Bahnreisen Sutter vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von Bahnreisen Sutter vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel Bahnreisen Sutter direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhandenen Vertreters von Bahnreisen Sutter nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von Bahnreisen Sutter für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.

Der Vertreter von Bahnreisen Sutter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

Soweit Bahnreisen Sutter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

8.3 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende Bahnreisen Sutter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch Bahnreisen Sutter verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung:

a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch Bahnreisen Sutter - sofern der Flug im Rahmen der Pauschalreise über Bahnreisen Sutter gebucht wurde - lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde und die schriftliche Geltendmachung eines Schadens bei einer Gepäckbeschädigung nicht binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung nicht binnen 21 Tagen nach Aushändigung erfolgt ist.

b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich Bahnreisen Sutter gemäß den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben, sofern der Flug Bestandteil der bei Bahnreisen Sutter gebuchten Pauschalreise ist und der Reisende reiserechtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen will.

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung von Bahnreisen Sutter für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Bahnreisen Sutter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Dies betrifft insbesondere die jeweiligen Bahngesetze in den bereisten Ländern. Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.

9.2 Bahnreisen Sutter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Bahnreisen Sutter sind. Bahnreisen Sutter haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens Bahnreisen Sutter ursächlich waren.

9.3 Bahnreisen Sutter haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von Bahnreisen Sutter oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung

10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber Bahnreisen Sutter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.

10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

10.3 Bahnreisen Sutter weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass Bahnreisen Sutter nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte Bahnreisen Sutter freiwillig daran teilnehmen, wird Bahnreisen Sutter die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen.“

11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

11.1 Bahnreisen Sutter unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.

11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Bahnreisen Sutter nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

11.3 Bahnreisen Sutter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Bahnreisen Sutter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Bahnreisen Sutter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Bahnreisen Sutter findet deutsches Recht Anwendung.

12.2 Der Reisende kann Bahnreisen Sutter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Bahnreisen Sutter gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von Bahnreisen Sutter vereinbart, sofern diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist

12.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

  1. wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und Bahnreisen Sutter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt, oder   
  2. wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Stand: 02.11.2023 / ©JD

Reiseveranstalter:

Bahnreisen Sutter, Inh. Gregor Sutter
Adlerweg 2 / 79856 Hinterzarten / Deutschland/Germany
Tel.: (+49) 076 52 / 91 75 81 / Fax (+49) 076 52 / 91 75 82

E-Mail: info@bahnreisen-sutter.de

Datenschutzhinweis:

Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von Bahnreisen Sutter, Inh. Gregor Sutter und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE/Travelport verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen diese Daten ebenfalls zwingend übermittelt werden. Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf https://www.bahnen.info/datenschutz hinterlegt, können unter den Kontaktdaten von Bahnreisen Sutter, Inh. Gregor Sutter angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.

Fernabsatzverträge:

Bahnreisen Sutter, Inh. Gregor Sutter weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen Bahnreisen Sutter, Inh. Gregor Sutter und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

Reiseversicherungen:

Bahnreisen Sutter, Inh. Gregor Sutter empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, beim Abschluss der Versicherung auf einen eingeschlossenen oder separat abzuschließenden Covid-19-Schutz („Pandemieschutz“) zu achten.